Steuer- & Rechtstipps

Die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung

Fehlende oder unrichtige testamentarische Gestaltungen lassen sich oftmals durch Ausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Abfindung korrigieren, um doch noch zu einem steuerlich günstigen Ergebnis zu gelangen.

Erbschaftsteuerlich gilt eine Abfindung als Zuwendung vom Erblasser, also nicht vom Leistenden der Abfindung (§3 Abs.2 Nr.4 ErbStG). Die Abfindung ist daher nach dem Steuersatz und dem Freibetrag zu versteuern, der sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser ergibt. Der die Abfindung Leistende kann andererseits den Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§10 Abs.5 Nr.3 ErbStG).

Beispiel

Der verstorbene Herr Burger wird aufgrund eines Berliner Testaments von seiner 80-jährigen Ehefrau als Alleinerbin beerbt. Der Sohn Peter ist in dem Berliner Testament als Erbe des letztversterbenden Elternteils vorgesehen. Herr Burger hinterlässt ein vermietetes Haus mit einem Wert von E650000 und Geldvermögen in Höhe von E 350000.

 

Besteuerung bei Annahme der Erbschaft durch Frau Burger:

Wert des Erbes                 1.000.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag      500.000 EUR
./. Versorgungsfreibetrag        256.000 EUR
zu versteuernder Nachlass        244.000 EUR
Steuer (11%):                     26.840 EUR

Besteuerung bei Ausschlagung der Erbschaft zugunsten von Peter gegen Abfindung. Die Abfindungsleistung an Frau Burger besteht in einem lebzeitigen Nießbrauch am Haus (kapitalisierter Wert: EUR 130.000), der Übertragung des gesamten Hausrats des Erblassers (Wert EUR 20.000) und einem Geldbetrag von EUR 350.000:

Frau Burger
Da die Abfindung als von ihrem Ehemann zugewandt gilt, tritt keine Veränderung der Freibeträge ein.
Wert der Abfindung              500.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag     500.000 EUR
zu versteuernder Nachlass             0 EUR

Peter
Peter erbt den Nachlass allein mit einem Wert von 1.000.000 EUR
./. Abfindung als Nachlassverbindlichkeit           500.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag                         400.000 EUR
zu versteuernder Nachlass                           100.000 EUR
Steuer (11%):                                        11.000 EUR

 

Durch die Ausschlagung der Erbschaft gegen Leistung einer Abfindung erzielen Frau Burger und ihr Sohn eine Steuerersparnis von EUR 15.840. Zu beachten ist, dass die Erbschaft nur innerhalb einer kurzen Frist von 6 Wochen und grundsätzlich unwiderruflich ausgeschlagen werden kann (§ 1944 Abs. 1). Die Hinterbliebenen müssen daher unverzüglich eine Überprüfung durch ihren Berater vornehmen lassen, wenn eine Korrektur der eingetretenen erbrechtlichen Situation durch die Ausschlagung angestrebt werden soll.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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