Steuer- & Rechtstipps

Die späte Geltendmachung des Pflichtteils

Während bei der Erbschaft und beim Vermächtnis die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers entsteht, ist dies beim Pflichtteilsanspruch erst mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung der Fall (§9 Abs.1 Nr.1b ErbStG). Ob und zu welchem Zeitpunkt die Steuer entsteht, hängt also davon ab, wann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil vom Erben verlangt.

Da Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden (§14 Abs.1 ErbStG), kann es sich für den Pflichtteilsberechtigten lohnen, mit der Geltendmachung seines Anspruchs abzuwarten.

Beispiel

Der verwitwete Herr Schmitz hatte 2000 seinem einzigen Sohn Dieter eine über dessen Freibetrag liegende Schenkung gemacht. Einige Jahre später kam es zwischen ihnen zum Zerwürfnis, worauf Herr Schmitz seinen Sohn enterbte. Herr Schmitz verstarb 2008. Dem enterbten Dieter steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von EUR 300.000 zu.

Macht Dieter seinen Pflichtteilsanspruch sofort nach dem Erbfall geltend, entsteht die hierauf entfallende Erbschaftsteuer noch im Jahr 2008, d.h. vor Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums seit der letzten Zuwendung. Sein Freibetrag wäre dann schon aufgebraucht, so dass er den Betrag von EUR 300.000 voll versteuern müsste. Verlangt er jedoch den Pflichtteil erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist, entsteht die Steuer erst später und er kann seinen persön­lichen Freibetrag von EUR 400.000 erneut in Anspruch nehmen. Es fällt dann keine Steuer an. Der Pflichtteilsberechtigte darf mit der Geltendmachung seines Anspruchs jedoch nicht zu lange abwarten, da drei Jahre nach dem Erbfall die Verjährung droht (§2332), es sei denn, der Erbe verzichtet vorher auf die Einrede der Verjährung.

Zurück

Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
Zweigstellen in Dachau, Markt Indersdorf und Holzkirchen
Impressum - Datenschutzerklärung - Sitemap