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§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

20. Jan 2021

4. Die Pflegeverpflichtung

Der Übergeber will im Alters- und Krankheitsfall häufig einen Pflegeheimaufenthalt vermeiden. In Übergabeverträgen wird daher vereinbart, dass die Kinder sich verpflichten, ihre Eltern im Alter oder bei Krankheit zu pflegen. Die Pflegeverpflichtung kann durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch gesichert werden (§§ 1105 ff).

Bei der praktischen Ausgestaltung von Pflegeverpflichtungen sind vor allem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Anlass für die Pflegeverpflichtung, z. B. Krankheit, Gebrechlichkeit, wobei zum Nachweis ein ärztliches Zeugnis vorzulegen ist;
  • Ort der Pflege, z. B. ob sie auf den häuslichen Bereich beschränkt bleiben soll;
  • Folgen der Aufnahme in ein Pflegeheim, z. B. Verpflichtung zu Geld- und Sachleistungen anstelle der Pflege;
  • Regelungen des Umfangs der Pflegeleistungen, z. B. Körperpflege, Ernährung, zeitliche Beschränkung;
  • Vereinbarung, wem das Pflegegeld von der Pflegeversicherung zustehen soll.

Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden häuslichen Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muss er die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen. Er hat sich aber an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen zu beteiligen.[1]

[1]       BGH ZEV 2010, 316; BGH NJW 2002, 440; OLG Brandenburg ZEV 2019, 293

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