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§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

15. Feb 2021

2. Vertragliche Rückforderungsrechte

Die Geltendmachung der gesetzlichen Rückforderungsrechte bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, so dass sie dem Übergeber häufig keinen ausreichenden Schutz bei Leistungsstörungen bieten. Auch die Abgrenzung von Übergabeverträgen mit Altenteilsrechten und bloßen Grundstücksüberlassungsverträgen mit Zusatzvereinbarungen ist nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden.

Anstatt sich lediglich auf die gesetzlichen Rückforderungsrechte zu verlassen und um Auslegungsprobleme zu vermeiden, ist dem Übergeber des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu empfehlen, sich durch Rückforderungsrechte in dem Übergabevertrag abzusichern, nach denen er unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des geschenkten Vermögensgegenstandes verlangen kann.[1] Treten diese Voraussetzungen ein, kann erreicht werden, dass das Vermögen an den Übergeber wieder zurückfällt. Die Rückübertragung des Vermögens kann für folgende Fälle vereinbart werden:

–    Vorversterben des Beschenkten

–    Sicherung gegen Vermögensverlust durch Scheidung

–    Vereinbarung der Gütergemeinschaft zwischen dem Beschenkten und dessen Ehegatten

–    Gründe, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden

–    Veräußerung oder Belastung des Grundstücks

–    Aufgabe des übertragenen Betriebs[2]

–    Vermögensverfall oder Insolvenz des Begünstigten[3]

–    Zwangsvollstreckung in das übertragene Vermögen

–    Nichterfüllung von Auflagen, z. B. Zahlung einer Rente

–    Ungewollte steuerliche Auswirkungen

Der bedingte Rückübertragungsanspruch aufgrund der Rückfallklauseln kann durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden (§ 883 I).

Von der Vereinbarung eines freien Widerrufsrechts ist abzuraten, da hierbei einkommen- und schenkungsteuerliche Probleme auftreten können.[4] Außerdem kann es auch von einem Gläubiger gepfändet werden.[5]

Bei der Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung bedarf es regelmäßig einer Rückauflassung. Um dabei Schwierigkeiten zu vermeiden, ist zu empfehlen, dem Übergeber bereits in der Schenkungsurkunde eine Auflassungsvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 zu erteilen. Diese ist unwiderruflich.[6]

Im Falle der Rückabwicklung der vorweggenommenen Erbfolge können insbesondere Probleme auftreten, wenn der Erwerber werterhöhende Investitionen vorgenommen oder Nutzungen gezogen hat. Kaum sachgerecht wäre wohl eine pauschale Vereinbarung, dass für den Rückerwerb keinerlei Gegenleistungen zu erbringen sind. Vielmehr könnte eine Vereinbarung getroffen werden, nach der die werterhöhenden Investitionen dem Erwerber zu dem im Zeitpunkt der Rückübertragung bestehenden Zeitwert zu ersetzen sind. In Betracht kommt ferner eine Vereinbarung, nach der eine Ersatzpflicht ausscheidet, wenn die Investitionen ohne Zustimmung des Übergebers erfolgt sind oder auf der eigenen Arbeitsleistung des Erwerbers beruhen. Angemessen ist auch eine Regelung, dass die durch die Rückübertragung entstehenden Kosten der den Rückfall verursachende Erwerber zu tragen hat.

[1]       Pauli, ZEV 2013, 289
[2]       BFH ZEV 1998, 445
[3]       BGH ZEV 2008, 348; Demuth, ErbStB 2010, 77
[4]       Wachter, ZEV 2002, 176, 180
[5]       BGH NJW 2003, 1858
[6]       BGH NJW-RR 1991, 439

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