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§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

11. Mär 2021

2. Die Beteiligung von minderjährigen Kindern an einem Unternehmen

Die Beteiligung von Kindern an Unternehmen der Eltern – z. B. als Kommanditisten oder stille Gesellschafter – bietet für die Beteiligten erhebliche Vorteile:[1]

–    Die Aufteilung der Gewinne auf Eltern und Kinder führt zur mehrmaligen Ausschöpfung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer und damit zur Verminderung der Steuerprogression.

–    Die Beteiligung der Kinder erleichtert den Abschluss von Arbeits-, Darlehens-, Mietverträgen usw. mit ihnen, so dass dadurch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vergütungen als Betriebsausgaben erreicht werden kann.

–    Bei schrittweiser Beteiligung der Kinder können die Schenkungsfreibeträge (€ 400.000,00 für jedes Kind nach jedem Elternteil) im Abstand von 10 Jahren mehrfach genutzt werden (§ 14 ErbStG).

–    Der Umfang und die Beteiligung, die Mitspracherechte sowie die Verdienstmöglichkeiten der Kinder können auf den Einzelfall differenziert ausgerichtet und die Unternehmensnachfolge auf diese Weise nach und nach vorbereitet werden.

Zu beachten ist, dass minderjährige Kinder bei Abschluss von Gesellschaftsverträgen mit ihren Eltern regelmäßig durch einen Ergänzungspfleger vertreten sein müssen (§§ 1909, 1629 II, 1795 II, 181).[2] Der Vertrag muss nach Abschluss vom Familiengericht genehmigt werden (§ 1822 Nr. 3). Das Familiengericht wird die erforderliche Genehmigung für den Vertrag erteilen, wenn dieser für die Kinder keine persönlichen Haftungsrisiken mit sich bringt, insbesondere, wenn die Haftung auf die geschenkte Einlage beschränkt wird.[3] Tritt das Kind einer rein vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft bei, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung.[4]

Auch die Regelungen des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25.08.1998 können sich auf die Genehmigung auswirken, da die Minderjährigen nach Erreichen der Volljährigkeit in die Lage versetzt werden, das Für und Wider eines Verbleibs in der Gesellschaft abzuwägen.[5] Nach § 723 I 2 erhält der Minderjährige das Recht auf eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaft, wodurch sich die Haftung auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes beschränkt.

Nach der Erteilung der Genehmigung durch das Familiengericht und Begründung der Gesellschafterstellung der Kinder können die Eltern die Gesellschaftsrechte als gesetzliche Vertreter der Kinder für diese ausüben. Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, die den Kernbereich der Gesellschafterrechte betreffen, z. B. Änderung der Gewinnverteilung oder Änderung der Satzung. In diesen Fällen muss erneut ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

[1]       Hübner-Weingarten, ZEV 1999, 81, 95
[2]       Pluskat, FamRZ 2004, 677
[3]       BGH NJW 1986, 2829; Münch, FamRZ 2019, 1916
[4]       OLG Dresden ZEV 2018, 669; van de Loo/Strnad, ZEV 2018, 617
[5]       LG München I ZEV 2000, 370

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