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§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

16. Mär 2021

Erst wenn der Erblasser die gesetzlichen Regelungen über die Erbfolge kennt, ist er in der Lage zu beurteilen, ob er davon testamentarisch abweichen will. Wer befürchtet, er sei durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers enterbt worden, hat sich zunächst Klarheit über die gesetzliche Erbfolge zu verschaffen. Er muss prüfen, ob er nach dem Gesetz als Erbe überhaupt in Betracht kommt. Die gesetzliche Erbfolge stellt nämlich die Anknüpfung für das Pflichtteilsrecht des Enterbten dar.

Die gesetzliche Erbfolge beruht nicht etwa auf dem Wohlwollen des Erblassers, sondern auf der eigenen Rechtsstellung des Erben. Sie tritt jedoch nur ein, soweit keine letztwillige Verfügung – Testament oder Erbvertrag – vorhanden ist. Eine letztwillige Verfügung hat stets Vorrang. Ist sie jedoch wegen Anfechtung oder aus anderen Gründen unwirksam, bleibt die gesetzliche Erbfolge maßgebend.

Gesetzliche Erben sind die Blutsverwandten – vor allem die Kinder, Eltern und Geschwister. Blutsverwandte sind – genauer ausgedrückt – diejenigen Personen, die durch eheliche oder nichteheliche Geburt voneinander oder einem gemeinsamen Eltern- oder Vorelternteil abstammen.

Die gesetzliche Erbfolge stellt auf die rechtliche Vaterschaft und nicht auf die tatsächliche biologische Vaterschaft ab. Für die gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaft ist das Familiengericht zuständig. Eine Überprüfung im Erbscheinsverfahren findet nicht statt.[1] Die Vaterschaft im Rechtssinne wird durch folgende drei formale Umstände begründet (§ 1592):

–    Der Mann ist im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet.

–    Er hat die Vaterschaft anerkannt.

–    Die Vaterschaft ist gerichtlich festgestellt worden.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591). Dies gilt nach der modernen Fortpflanzungsmedizin auch dann, wenn das Ei von einer anderen Frau stammte, also in den Fällen der sogenannten Ersatz- oder Leihmutterschaft.

Das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder wurde mit Wirkung vom 01.04. 1998 neu geregelt, ferner durch das Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 24.02.2011.

Für adoptierte Personen gelten besondere Vorschriften (§§ 1741 ff).

Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe aufgrund gesonderten Erbrechts (§ 1931). Für ihn ist nicht die blutsmäßige Abstammung maßgebend.

Ein Lebenspartner hat nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 ein Erbrecht.

Wenn kein weiterer Erbe ermittelt wird, erbt an letzter Stelle der Staat (§ 1936).

Verschwägerte Personen, Lebensgefährten, Freunde oder andere nahestehende Personen sind nicht gesetzliche Erben. Sie können aber selbstverständlich von dem Erblasser durch letztwillige Verfügungen als Erben eingesetzt werden.

[1]       OLG Rostock ZEV 2020, 122 = BeckRS 2019, 33909l

 

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