Erbrecht Online

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

30. Jun 2021

3. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung entsteht stets nur durch Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Auch hier gilt die Regelung wie oben unter Ziffer 1. dargelegt.

Sind jedoch Kinder vorhanden, ist bei der Gütertrennung folgende Besonderheit zu beachten:

Neben einem Kind des Erblassers – auch aus früherer Ehe – erhält der Ehegatte 1/2, neben zwei Kindern 1/3 (§ 1931 IV) und neben drei und mehr Kindern 1/4; die Quote von 1/4 verbleibt dem Ehegatten in jedem Fall, auch bei vier und mehr Kindern (§ 1931 I 1).

4. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist durch das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) der Ehegatten gekennzeichnet (§§ 1415 ff). Daneben können Gegenstände zum Sondergut oder zum Vorbehaltsgut gehören.

Dieser Güterstand hat keine Auswirkungen auf die Erbquote. Es gelten für die Erbfolge und die Erbquoten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Es gibt keine Erhöhung des Erbanteils um 1/4 der Erbschaft wie bei der Zugewinngemeinschaft.

Bei dem Tode eines Ehegatten fallen sein Anteil am Gesamtgut sowie sein Sonder- und Vorbehaltsgut in den Nachlass. Um den Anteil am Gesamtgut zu ermitteln, hat eine Auseinandersetzung stattzufinden. Zunächst sind die Schulden zu tilgen. Die Hälfte des Überschusses verbleibt dem überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte fällt in den Nachlass des Erblassers.

Haben die Ehegatten durch einen notariell beurkundeten Vertrag vereinbart, dass die Gütergemeinschaft bei dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird, liegt eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vor. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann nicht zum Nachlass (§ 1483), gegebenenfalls jedoch sein Sonder- und Vorbehaltsgut.

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