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§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

09. Jul 2021

5. Der Voraus des Ehegatten

Vorweg erhält der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe (nicht als testamentarischer Erbe) den Voraus neben seinem Erbteil (§ 1932). Dieser besteht in den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen und den Hochzeitsgeschenken. Dem Ehegatten soll die Fortführung des Haushalts ermöglicht werden.

Er erhält den Voraus neben den Verwandten der ersten Ordnung nur insoweit, als er zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig ist.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern sowie den weiteren Verwandten erhält er den Voraus uneingeschränkt. Er kann alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände beanspruchen, ist nicht auf diejenigen beschränkt, die zur Fortführung eines angemessenen Haushalts notwendig sind.

Der Anspruch auf den Voraus besteht unabhängig vom Güterstand. Er beruht nicht auf einem Sondererbrecht, vielmehr erwirbt der Ehegatte nur einen schuldrechtlichen Anspruch, auf den die Vorschriften über das Vermächtnis anzuwenden sind. Er richtet sich gegen die übrigen Miterben auf Übertragung der zum Voraus gehörenden Gegenstände.

Der sogenannte „Dreißigste“ ist ein Anspruch auf Unterhalt während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall. Er steht nicht nur dem Ehegatten, sondern auch anderen Familienangehörigen des Erblassers zu, die bei dessen Tod zu seinem Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben (§ 1969).

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