Erbrecht Online

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

26. Mär 2021

I. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

1. Die Rangfolge der gesetzlichen Erben – die Ordnungen

Es entspricht einer allgemein verbreiteten Auffassung, dass nicht alle Verwandten, also auch die entfernteren, zu gleichen Teilen erben sollen. Aus der Vielzahl der Verwandten wird daher eine Rangfolge für die Berufung zum Erben bestimmt. Dies geschieht nach den Ordnungen (Erbklassen) des BGB.

Die Ordnungen sind in folgender Weise aufgebaut:

–    Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. (§ 1924). Unerheblich ist, ob die Abkömmlinge aus derselben Ehe oder aus verschiedenen Ehen stammen.

–    Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister und deren Kinder, die Neffen und Nichten (§ 1925).

–    Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, die Onkel und Tanten des Erblassers (§ 1926).

–    Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, also Großonkel, Großtanten und deren Abkömmlinge (§ 1928).

–    Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dieses Ordnungssystem kann gedanklich unbegrenzt fortgeführt werden (§ 1929).

Für alle Ordnungen gilt, dass die Verwandten der näheren Ordnung die Verwandten einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge ausschließen (§ 1930). Das bedeutet z. B., solange noch ein Kind, Enkel oder Urenkel – Erben der ersten Ordnung – eines Erblassers vorhanden ist, kommen die Erben der zweiten Ordnung, z. B. die Eltern, nicht zum Zuge.

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