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§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

03. Apr 2021

2. Das Erbrecht nach Stämmen

Innerhalb der ersten bis dritten Ordnung wird die Erbfolge nicht nach der Anzahl der vorhandenen Verwandten, sondern nach Stämmen geregelt. Jedes Kind des Erblassers begründet zusammen mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Gehören z. B. der ersten Ordnung zwei Kinder an, so bilden sie zwei Stämme. Jeder Stamm erhält die gleiche Erbquote. War ein Kind zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, ohne eigene Kinder zu hinterlassen, wächst sein Anteil dem noch lebenden Kind an, das dann allein erbt.

Der mit dem Erblasser näher verwandte Abkömmling schließt die entfernter verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Der Erbe repräsentiert seinen Stamm. Leben nach unserem obigen Beispiel die zwei Kinder des Erblassers noch, erhalten sie je 1/2 und bereits vorhandene Enkelkinder gehen leer aus. Ist jedoch ein Kind zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, dann treten an seine Stelle kraft Eintrittsrechts dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers. Hinterlässt das verstorbene Kind zwei Kinder, müssen sie sich das Erbe teilen, das an den verstorbenen Elternteil gefallen wäre; sie erhalten je 1/4.

3. Das Erbrecht nach Linien

Ab der zweiten Ordnung findet auch das Linienprinzip Anwendung. Vater und Mutter des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen je eine Linie, also eine Linie des Vaters und eine Linie der Mutter. Auch in einer Linie schließt der mit dem Erblasser am nächsten Verwandte die anderen Angehö­rigen dieser Linie von der Erbfolge aus.

Man unterscheidet Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie (§ 1589). In gerader Linie sind die Personen verwandt, die voneinander abstammen, z. B. Vater – Sohn – Enkel. Verwandtschaft in der Seitenlinie besteht bei den Personen, die von derselben dritten Person, z. B. dem Vater, abstammen, aber nicht in gerader Linie verwandt sind, z. B. Geschwister.

4. Das Erbrecht nach dem Grad der Verwandtschaft

Ab der vierten Erbordnung wird das Erbrecht nach Stämmen zugunsten des sogenannten Gradualsystems aufgegeben, um eine Zersplitterung des Nachlasses zu verhindern. Kommt es zur gesetzlichen Erbfolge der Urgroßelternverwandtschaft, so erben von den Abkömmlingen der Urgroßeltern nur diejenigen, welche mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind (§ 1928 III). Ein noch lebender Enkel der Urgroßeltern schließt somit alle Urenkel von der Erbfolge aus, deren mit dem Erblasser verwandte Elternteile bereits verstorben sind.

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