Erbrecht Online

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

13. Apr 2021

II. Das Erbrecht der Kinder und Enkel

Die Abkömmlinge des Erblassers – seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. – gehören der ersten Ordnung an. Unerheblich ist, ob diese Nachkommen ehelicher oder nichtehelicher Abstammung sind, ob sie aus verschiedenen Ehen stammen oder ob es sich um angenommene Kinder handelt. Leben bei dem Erbfall sämtliche Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Daher besteht für Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder testamentarisch auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt sind, die Verpflichtung, Vorempfänge in einem gewissen Umfang auszugleichen, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben.

Solange nur ein Abkömmling noch lebt, und sei es ein Ururenkel, geht er allen anderen Verwandten vor und wird alleiniger gesetzlicher Erbe (§ 1924 II). Er schließt die Angehörigen der anderen Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, an die Stelle des Enkels tritt der Urenkel usw..

Wenn ein Abkömmling ohne eigene Abkömmlinge vorverstorben ist, wächst sein Anteil den noch lebenden Abkömmlingen an.

Beispiel:

Die verwitwete Erblasserin ist gestorben und hinterlässt ihre Mutter und den Sohn Anton sowie dessen Tochter Agnes. Ihre Tochter Brigitte war bereits verstorben und hinterlässt den Ehemann Ernst und die Kinder Claus und Dora.

Der Sohn Anton und die verstorbene Tochter Brigitte begründen jeweils einen Stamm in der ersten Ordnung. Jeder Stamm erhält einen gleich hohen Erbanteil. Anton erhält 1/2. Seine Tochter Agnes erbt nichts, da sie durch ihren noch lebenden Vater Anton, der seinen Stamm repräsentiert, von der Erbschaft ausgeschlossen ist. An die Stelle der verstorbenen Tochter Brigitte mit dem Erbanteil von 1/2 treten deren Kinder Claus und Dora und erben je 1/4.

Die Mutter der Erblasserin erhält nichts, da sie der zweiten Ordnung angehört. Die Angehörigen der ersten Ordnung mit den Stämmen Anton und Brigitte haben Vorrang. Ernst als Schwiegersohn der Erblasserin geht schon deshalb leer aus, weil er mit der Erblasserin nicht blutsverwandt ist.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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