Erbrecht Online
§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge
28. Apr 2021III. Das Erbrecht der Eltern
Wenn bei dem Tode des Erblassers keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben seine Eltern als Erben der zweiten Ordnung je 1/2. Die Eltern schließen ihre anderen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge, von der Erbfolge aus (§ 1925 II). Die Eltern erben unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, ihre Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist.
Lebt nur noch ein Elternteil und hinterlässt der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 III 2).
Hat der verstorbene Elternteil jedoch Abkömmlinge hinterlassen, so erben diese dessen Hälfte nach den Grundsätzen der ersten Ordnung. Es ist hier also auf die Linien abzustellen.
Beispiel:
Der kinderlose Erblasser stirbt. Sein Vater war bereits verstorben, seine Mutter lebt noch. Er hinterlässt ferner seine Geschwister Barbara und Claus.
Die Mutter erbt die Hälfte des Nachlasses. Die Geschwister Barbara und Claus treten an die Stelle des verstorbenen Vaters und erben den auf diese Linie entfallenden Anteil von 1/2, erben also je 1/4.