Erbrecht Online
§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge
07. Mai 2021V. Das Erbrecht der Großeltern
Erst wenn keine gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge als Erben der dritten Ordnung zum Zuge. Wenn alle Großeltern noch am Leben sind, erben sie allein und jeder erhält 1/4. Dass bei einem Erbfall noch alle Großeltern leben, dürfte sehr selten sein. Sind alle Großeltern verstorben, werden ihre Abkömmlinge nach den Grundsätzen der ersten Ordnung die Erben. Ist ein Großelternteil verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seiner Stelle in sein Viertel ein. Hinterlässt ein vorverstorbener Großelternteil keine Abkömmlinge, fällt sein Anteil dem anderen Teil desselben Großelternpaares zu. Lebt dieser auch nicht mehr, so treten seine Abkömmlinge an die Stelle beider Teile des Großelternpaares. Sind zur Zeit des Erbfalls weder das Großelternpaar noch dessen Abkömmlinge am Leben, erben das andere Großelternpaar oder dessen Abkömmlinge allein.
Beispiel:
Bei dem Tode des Erblassers waren seine Eltern bereits vorverstorben. Es leben aber noch beide Großmütter. Der verstorbene Großvater mütterlicherseits hinterlässt einen Sohn und der Großvater väterlicherseits eine Tochter, die jedoch bereits verstorben ist und zwei Kinder hinterlässt.
Der Sohn erhält den Anteil von 1/4 seines Vaters, des Großvaters des Erblassers. Der Anteil der verstorbenen Tochter fällt an deren Kinder, die je 1/8 erben.
Ab der vierten und den folgenden Ordnungen gilt nicht mehr eine Erbfolge nach Stämmen, sondern es erben diejenigen Abkömmlinge der Urgroßeltern, die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind. Lebt z. B. noch ein Urgroßelternteil, so erbt er allein. Ist auch dieser verstorben, dann ist von den Abkömmlingen der Urgroßeltern nur der zum Erben berufen, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Falls gleich nahe Verwandte vorhanden sind, erben sie zu gleichen Teilen.