Erbrecht Online

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

19. Mai 2021

VI. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Am 01.04.1998 ist das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997) in Kraft getreten. Für alle seitdem eingetretenen Erbfälle sind nach diesem Gesetz die bisherigen Sondervorschriften über das Erbrecht nichtehelicher Kinder ersatzlos gestrichen worden.

Im Verhältnis zur Mutter (und zu den mütterlichen Verwandten) hatte die Stellung des nichtehelichen Kindes nach altem Recht keine Besonderheiten aufgewiesen. Das nichteheliche Kind war mit seiner Mutter stets in vollem Umfang verwandt und im Verhältnis zur mütterlichen Verwandtschaft in gleicher Weise erbberechtigt wie ein eheliches Kind.

Im Verhältnis zum Vater dagegen war das nichteheliche Kind bis zum 30.06.1970 nicht verwandt und auch nicht erbberechtigt. Seit dem 01.07.1970 wurde der Unterschied beseitigt, sofern das nichteheliche Kind nach dem 30.06.1949 geboren und der Erbfall nach dem 30.06.1970 eingetreten war. Nach dem zweiten Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.04.2011 sind auch alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter. Sie sind auch pflichtteilsberechtigt. Lag jedoch der Erbfall vor dem 29.05.2009, bleibt es bei der früheren Rechtslage.[1]

Die früher geltenden Vorschriften über den Erbersatzanspruch und den vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes verlieren ihre Wirksamkeit nicht, wenn der Erblasser darüber eine wirksame Vereinbarung[2] getroffen hat oder die Ansprüche durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden sind.

Soweit das Recht der DDR auch den vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern seit dem 01.04.1966 – in vollem Umfang mit Inkrafttreten des DDR-ZGB am 01.01.1976 – die volle Erbberechtigung zuerkannt hat, bleibt es bei dieser Rechtsstellung.

[1]       EGMR ZEV 2017, 507; BGH ZEV 2017, 510
[2]       OLG München ZEV 2006, 313; Kapfer, MittBayNot 2006, 385

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