Erbrecht Online

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

02. Jun 2021

VIII. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Ehegatten sind nicht miteinander blutsverwandt und gehören deshalb auch nicht den Ordnungen (Erbklassen) des BGB an. Stirbt ein Ehegatte, ist der überlebende Ehegatte sein gesetzlicher Erbe aufgrund gesonderten Erbrechts (§ 1931). Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers angehören und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Es geht jedoch immer nur – was an sich selbstverständlich ist – um das Vermögen, das der verstorbene Ehegatte hinterlässt. War z. B. der verstorbene Ehemann Miteigentümer einer Eigentumswohnung, dann fällt nur sein Miteigentumsanteil daran in den Nachlass.

1. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten

Bei rein erbrechtlicher Betrachtung, also ohne Berücksichtigung des Güterstandes, fallen für den Ehegatten folgende Erbteile an:

–    Neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, usw.): 1/4.

–    Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge): 1/2.

–    Neben den Verwandten der dritten Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge) ist der Erbteil verschieden:

--    Neben Großeltern allein erbt der Ehegatte 1/2 des Nachlasses. Sind ein Großelternteil und mindestens ein Abkömmling eines vorverstorbenen Großelternteils vorhanden, beträgt der Erbteil des Ehegatten zunächst 1/2.
--    Zusätzlich wird diese Quote um denjenigen Anteil erweitert, der an Abkömmlinge von Großeltern fallen würde. Die Einzelheiten sind hier sehr verwickelt und umstritten.[1]
--    Leben keine Großeltern mehr und trifft der Ehegatte nur mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, erhält er den ganzen Nachlass (§ 1931 I, II).

[1]       Palandt-Weidlich, § 1931 Rn. 6 ff

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