Erbrecht Online

§ 1 - Die Grundbegriffe des Erbrechts

07. Dez 2020

III. Die Gesamtrechtsnachfolge

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Die Erbfolge erfasst den gesamten Nachlass. Der Erbe tritt mit dem Tode des Erblassers unmittelbar und sofort in dessen gesamte Rechte und Pflichten ein – Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Es bedarf keines besonderen Rechtsaktes, der Übergang des Vermögens vollzieht sich von selbst, auch wenn der Erbe davon nichts weiß.

Der Todeszeitpunkt ist der Eintritt des Gesamthirntodes, also des Ausfalls der Gesamtfunktion des Gehirns, nicht lediglich der Stillstand von Herz und Kreislauf. Der Todeszeitpunkt wird durch den Totenschein nachgewiesen.

Unvererblich ist die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein (§ 38), jedoch kann die Satzung entgegen der gesetzlichen Regelung die Vererblichkeit bestimmen (§ 40).

Rein persönlichkeitsbezogene Rechte und Pflichten sind ebenfalls nicht vererblich, weil das Erbrecht die privatrechtliche Nachfolge in die Vermögensrechte und -pflichten betrifft. Die Rechtsprechung hat neben dem strafrechtlichen Schutz des Andenkens eines Verstorbenen (§ 189 StGB) auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche gegen den Verletzer des Persönlichkeitsbildes eines Verstorbenen anerkannt. Diese Rechte stehen in der Regel nur den nächsten Angehörigen zu. Ansprüche auf eine Geldentschädigung bestehen nicht.[1]

Anders verhält es sich beim sogenannten digitalen Nachlass. Darunter fallen die Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich des elektronischen Datenbestands (z. B. gespeicherte E-Mails, Fotos). Sämtliche Rechte und Daten des digitalen Nachlasses gehen auf den Erben über.[2] 

Die Einzelrechtsnachfolge – ein auf einzelne Bestandteile des Nachlasses beschränktes Erbrecht – ist dem deutschen Erbrecht fremd. Der Erblasser kann z. B. nicht ein Bild aus seinem Vermögen „vererben“. Er kann das Bild dem Bedachten aber in der Weise verschaffen, dass er ein Vermächtnis anordnet. Dies müssen die Erben gegenüber dem Bedachten, ohne dass dieser Erbe wird, erfüllen (§ 1939).

Bei Miterben kann der Erblasser durch eine Teilungsanordnung bestimmen, dass – nach unserem obigen Beispiel – das Bild einem bestimmten Miterben zugewandt wird (§ 2048). Aber auch diese Anordnung stellt keine Erbeinsetzung, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch dar, der bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen ist.

[1] BGH ZEV 2006, 270
[2] BGH ZEV 2018, 582; Deusch, ZEV 2018, 687

IV. Verjährung

Für alle Erbfälle seit dem 01.01.2010 gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Inhaber von seinem Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I).

Unabhängig von der Kenntniserlangung verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, z. B. die Ansprüche des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten, spätestens 30 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (§ 199 III a). Nicht alle erbrechtlichen Ansprüche beruhen aber auf einem Erbfall. Hierunter fallen z. B. nicht die Ansprüche, die sich erst aus Handlungen und Rechtsgeschäften bei der Abwicklung des Erbfalls ergeben. Für sie gilt eine 10-jährige Verjährungshöchstfrist (§ 199 IV). Eine Sonderregelung besteht für die Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018), den Herausgabeanspruch des Nacherben (§ 2130) sowie den Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins (§ 2362). Diese Ansprüche unterliegen einer generellen 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 I Nr. 1). Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist unverjährbar (§§ 2042 II, 758).

Zurück

Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
Zweigstellen in Dachau, Markt Indersdorf und Holzkirchen
Impressum - Datenschutzerklärung - Sitemap