Steuer- & Rechtstipps

Beginn der 10-Jahrefrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkung einer vermieteten Immobilie gegen Einräumung einer Leibrente

Schenkungen des Erblassers werden grundsätzlich für Pflichtteilergänzungsansprüche nur dann berücksichtigt, wenn er sie in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks jedoch den Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnungsrecht vor, so gibt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den „Genuss“ an dem verschenkten Grundstück nicht auf, mit der Folge, dass die 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnt.

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2025 (= ZEV 2025, 674) den Beginn des Laufs der 10-Jahresfrist auch für den Fall der Übertragung eines vermieteten Grundstücks gegen Zahlung einer Leibrente verneint: Die Erblasserin hatte vor mehr als zehn Jahre vor ihrem Ableben ein vermietetes Wohnhaus auf ihren Sohn übertragen, wobei anstelle eines Nießbrauchsvorbehalts eine durch eine Reallast gesicherte lebenslängliche Leibrente vereinbart worden war, deren Höhe sich an der bisher erzielten Miete orientierte. Nach ihrem Tod macht ihre Tochter Pflichtteilergänzungsansprüche geltend.

Das Oberlandesgericht Nürnberg kommt zu dem Ergebnis, dass der Wert des überschießenden unentgeltlichen Anteils der gemischten Schenkung noch ergänzungspflichtig sei, auch wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegt. In Fällen, in denen der Erblasser die verschenkte Immobilie im Wesentlichen weiter nutzt, wie z. B. beim Vorbehalt eines uneingeschränkten Nießbrauchs, läuft die 10-Jahresfrist nicht an. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg tritt diese Folge auch bei der Übertragung gegen eine Leibrente wegen den einem Nießbrauchsvorbehalt vergleichbaren wirtschaftlichen Auswirkungen ein. Ist die verschenkte Immobilie vermietet und vereinbaren die Vertragsparteien eine an den bisher erzielten Mieteinnahmen orientierte Leibrentenzahlung zugunsten des Schenkers, die zudem durch eine Reallast an diesem Grundstück dinglich gesichert wird, so verbleibt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg der Nutzungswert der Immobilie im Wesentlichen beim Schenker. Zwar hat die Erblasserin ihre Rechtsstellung als Eigentümerin formal aufgegeben, wirtschaftlich bliebe sie aber aufgrund der Leibrentenzahlung weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Objekts.

Gegen die Gleichstellung einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt mit einer Übertragung mit einer Leibrentenvereinbarung bestehen Bedenken: Beim Vorbehalt des Nießbrauchs kann der frühere Eigentümer nach wie vor entscheiden, von wem und wie der übertragene Grundbesitz genutzt wird. Mit Abschluss des Überlassungsvertrages unter Vereinbarung einer Leibrente verlor die Erblasserin hingegen endgültig jeglichen Einfluss auf den übertragenen Grundbesitz. Sie hatte keinerlei Mitspracherechte mehr im Hinblick auf die Nutzung der Immobilie. Die Erblasserin war seitdem auf reine Geldzahlungen angewiesen. Der übertragene Grundbesitz war damit sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich aus dem Vermögen der Erblasserin vollständig ausgegliedert.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde Revision eingelegt. Bis mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtliche Klarheit hergestellt wird, ist bei der Gestaltung von Überlassungsverträgen mit einer Leibrentenvereinbarung zu beachten, dass dadurch die Frist für Pflichtteilergänzungsansprüche nicht zu laufen beginnen kann, insbesondere wenn sich die Höhe der Leibrente an den erzielten Einnahmen der übertragenen Immobilie orientiert.

J. Hochmuth
Rechtsanwalt

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