Steuer- & Rechtstipps

Freibeträge beim Ehegattentestament ausnützen

Ehepaare sollten bei der Errichtung das Testaments beachten, dass in den Fällen

  • der Alleinerbschaft eines Ehegatten,
  • eines Berliner Testaments,
  • der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben,

die Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils bedacht sind. Die Kinder verlieren damit nicht nur ihren persönlichen Freibetrag von jeweils EUR 400.000 nach einem Elternteil, sondern müssen unter Umständen den Nachlass des erstversterbenden Elternteils, den der überlebende Elternteil bereits versteuert hat, nach dessen Tod nochmals versteuern. Diese steuerlichen Nachteile lassen sich vermeiden, indem die Kinder bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils am Nachlass z.B. durch Vermächtnisse beteiligt werden. Da ein Vermächtnis nicht nur zu einem Teil angenommen werden kann (vgl. §§2180 Abs.3, 1950), dürfen die Vermächtnisse den Freibetrag der Kinder nicht überschreiten, wenn ein Steueranfall bei diesen vermieden werden soll. Benötigen die Kinder den Vermächtnisbetrag nicht, kann er dem überlebenden Elternteil gestundet werden.

Beispiel

Die Eheleute Müller setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben des anderen sowie ihre Tochter Beate als Schlusserbin des Zuletztversterbenden von ihnen ein. Zugunsten ihrer Tochter ordnen sie ein Vermächtnis in Höhe von EUR 400.000 an, das beim Tod des Erstversterbenden fällig wird. Herr Müller verstirbt und hinterlässt einen Nachlass von EUR 1.000.000

 

Erbschaftsteuer der Frau Müller:
Erbschaft                      1.000.000 EUR
./. Vermächtnis                  400.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag      500.000 EUR
zu versteuernder Nachlass        100.000 EUR
Erbschaftsteuer (11%):            11.000 EUR

Erbschaftsteuer Beate:
Vermächtnis                      400.000 EUR
./. persönlicher Freibetrag      400.000 EUR
Steuer:                                0 EUR

 

Ohne Vermächtnis hätte Frau Müller 15% Erbschaftsteuer aus einem Betrag von EUR 500.000 in Höhe von EUR 75.000 zu zahlen. Als weiterer Vorteil kommt hinzu, dass der Vermächtnisbetrag beim Tod von Frau Müller nicht mehr in den Nachlass fällt und nicht erneut versteuert wird. Ist die Anordnung eines Vermächtnisses im Testament unterblieben, besteht nach dem Erbfall auch die Möglichkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil - eventuell nur teilweise in Höhe ihrer Freibeträge - geltend machen. Wird die Pflichtteilsforderung dem überlebenden Elternteil gestundet, kann dieser trotzdem den gestundeten Pflichtteilsbetrag erbschaftsteuermindernd abziehen. Vor der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist das Testament auf nachteilige Pflichtteilsstrafklauseln zu überprüfen.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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