Steuer- & Rechtstipps

Nießbrauchsvermächtnis statt Erbeinsetzung

Als Alternative zur gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten bietet es sich aus erbschaftsteuerlichen Gründen an, dass der Erstversterbende sofort die Kinder zu Erben einsetzt und dem Längerlebenden durch ein Vermächtnis den Nießbrauch an seinem Nachlass zuwendet.

Während im Fall der Erbeinsetzung der überlebende Ehegatte die Substanz des Nachlasses des Zuerstversterbenden versteuern müsste, ist beim Nießbrauchsvermächtnis nur der niedrigere Nutzungswert des Nachlasses der Besteuerung unterworfen (§23 ErbStG, § 14 Abs. 1 BewG). Der überlebende Ehegatte hat die Wahl zwischen einer einmaligen oder jährlichen Steuerzahlung. Da der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten sofort auf die Kinder übergeht, kommt es nicht zu einer erneuten Besteuerung dieses Vermögens nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten.

Beispiel

Die Ehegatten Reimann haben sich in einem Berliner Testamentgegenseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben des Letztversterbenden von ihnen sind ihre beiden Kinder. Mit dem Tod von Herrn Reimann erwirbt die 70-jährige Ehefrau dessen Nachlass mit einem Steuerwert von EUR 950.000.

Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von EUR 500.000 und des Versorgungsfreibetrages von EUR 256.000 vom Nachlasswert EUR 950.000 verbleibt für Frau Reimann ein zu versteuernder Betrag von EUR 194.000. Bei einem Steuersatz von 11% ergibt sich eine Steuer von EUR 21.340.

 

Beispielsvariante

Die Ehegatten Reimann haben in ihrem Testament jeweils ihre beiden Kinder als Erben eingesetzt und dem Überlebenden von ihnen vermächtnisweise den Nießbrauch am Nachlass zugewandt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beläuft sich auf EUR 48.000.

Bei einem Jahreswert des Nachlasses von EUR 48.000 und einem Alter von Frau Reimann von 70 Jahren errechnet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes der Kapitalwert des Nießbrauchs auf EUR 519.024. Aufgrund der Freibeträge von Frau Reimann fällt keine Steuer an. Je älter der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des zuerstversterbenden Ehegatten ist, umso niedriger ist der Kapitalwert des Nießbrauchs.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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