Steuer- & Rechtstipps

Die Adoption mit steuerlichem Hintergrund

Die günstige Steuerklasse I und der hohe persönliche Freibetrag von EUR 400.000 wird nicht nur leiblichen Kindern oder Stiefkindern gewährt. Durch die Adoption gelangen auch Personen mit ungünstigerer Steuerklasse in den Genuss der hohen Freibeträge und niedrigeren Steuersätze der Steuerklasse I.

Beispiel

Die allein stehende und kinderlose Frau Bergmann verfügt über einen Grundbesitz mit einem Steuerwert von EUR 800.000. Ihre 25-jährige Nichte Sabine, deren Patentante Frau Bergmann ist, sorgt sich schon seit Jahren um sie. Nachdem Frau Bergmann Sabine bereits testamentarisch zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte, will sie sie nun adoptieren, um das enge persönliche Verhältnis zwischen ihnen weiter zu verfestigen.

Das Familiengericht wird die Adoption von Sabine genehmigen, da die familienbezogenen Zwecke überwiegen. Die Adoption scheitert nicht daran, weil damit auch erbschaftsteuerliche Gründe verfolgt werden. Durch die Adoption erlangt Sabine die Stellung eines Kindes von Frau Bergmann (§1754). Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bleibt bei der Adoption Volljähriger jedoch unverändert bestehen (§1770). Nach dem Tod von Frau Bergmann wird die Erbschaftsteuer für Sabine als adoptiertes Kind lediglich EUR 60.000 betragen. Ohne die Adoption beliefe sich die Steuer nach der dann für Sabine anzuwendenden Steuerklasse II auf EUR 234.000.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Anwälte für Erbrecht in München
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