Steuer- & Rechtstipps

Die Enkel statt der Kinder bedenken

Oft haben die eigenen Kinder bereits ein Alter erreicht, in dem sie auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern nicht mehr angewiesen sind. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, die eigenen Kinder in deren Einvernehmen zu übergehen und unmittelbar die Enkel als Erben einzusetzen.

Insbesondere bei größeren Vermögen wird auf diesem Weg eine doppelte Besteuerung, zunächst bei den Kindern, anschließend dann bei den Enkeln, vermieden. Der Generationensprung ist seit dem neuen Erbschaftsteuerrecht zudem deshalb vorteilhaft, weil ein Enkelkind den hohen Freibetrag von EUR 200.000 hat und Enkel wie die Kinder der günstigen Steuerklasse I unterliegen.

Beispiel

Die 85-jährige Frau Moser hat in ihrem Testament ihren 60-jährigen Sohn Gerhard als Alleinerben eingesetzt. Gerhard hat einen 30-jährigen Sohn, Markus. Das Vermögen von Frau Moser beträgt EUR 1.000.000.

Beim Tod von Frau Moser fällt der gesamte Nachlass an Gerhard, der ihn versteuern muss. Bei dessen Tod hat Markus diesen Nachlass erneut zu versteuern. Diese doppelte Besteuerung lässt sich vermeiden, indem Frau Moser ihren Sohn Gerhard "überspringt" und ihren Enkel Markus als Alleinerben einsetzt. Damit allerdings auch der Freibetrag von Gerhard in Höhe von EUR 400.000 nicht verloren geht, sollte er mit einem Vermächtnis (z. B. Nießbrauch) in dieser Höhe bedacht werden.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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