Steuer- & Rechtstipps

Das Eigenheim steuerfrei auf den Ehegatten übertragen

Ehegatten (ebenso eingetragene Lebenspartner) haben die Möglichkeit, das selbst genutzte Eigenheim steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne dass dessen persönlicher Freibetrag von EUR 500.000 angegriffen wird (§13 Abs.1 Nr.4a ErbStG). Diese Steuervergünstigung erfasst nicht nur selbst genutzte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, sondern auch selbst genutzte Wohnungen in Miets- und Geschäftshäusern.

Nutzen die Ehegatten z. B. ein Mehrfamilienhaus nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken, wird die Steuerbefreiung anteilig gewährt. Eine Wertobergrenze gibt es nicht. Steuerschädlich ist es auch nicht, wenn die Immobilie teilweise beruflich genutzt oder von nahen Verwandten wie z. B. den Eltern mitbewohnt wird. Ferienhäuser oder Wochenendwohnungen sind dagegen nicht steuerbegünstigt.

Beispiel

Herr Dr. med. Herz überträgt sein Einfamilienhaus, in dem sich auch seine Arztpraxis befindet, an seine Ehefrau. Das Haus hat einen Wert von EUR 800.000.

Unabhängig vom Wert des Einfamilienhauses fällt für Frau Herz keine Schenkungsteuer an. Die teilweise berufliche Nutzung des Einfamilienhauses ist unbeachtlich. Der eigene Freibetrag von Frau Herz bleibt unberührt. Folgende weitere Schenkungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit der eigengenutzten Immobilie sind ebenfalls steuerfrei:

  • die Übertragung von Miteigentum,
  • die Einräumung von Allein- oder Miteigentum beim Bau oder Kauf einer Immobilie aus Mitteln nur eines Ehegatten,
  • die Tilgung eines Darlehens, das der andere Ehegatte allein oder beide gemeinsam im Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf einer Immobilie aufgenommen haben, aus Eigenmitteln eines Ehegatten,
  • die Übernahme nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwands durch einen Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Allein- oder Miteigentümer der Immobilie ist.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
Zweigstellen in Dachau, Markt Indersdorf und Holzkirchen
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