Steuer- & Rechtstipps

Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung wählen

Vor allem viele Unternehmer wählen mit ihrem Ehegatten bei der Eheschließung statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Im Fall der Scheidung soll jeder von ihnen das behalten, was er in die Ehe eingebracht und später erworben hat. Ein Ausgleich des jeweiligen Zugewinns findet dann nicht statt. Diese Gestaltung kann sich jedoch später im Erbfall geradezu als Erbschaftsteuerfalle erweisen!

Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich des von den Ehegatten jeweils während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens durchgeführt. Demjenigen Ehegatten, der weniger erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen zu. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so ist der - fiktive - Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei (§5 Abs.1 ErbStG).

 

Beispiel

Der verstorbene Bauunternehmer Groß hinterlässt seiner Ehefrau als Alleinerbin einen Nachlass im Wert von EUR 1.800.000. Dieses Vermögen hat Herr Groß während der Ehe allein erworben. Da Frau Groß keinen Vermögenszuwachs hatte, erlangt sie bei der Zugewinngemeinschafteinen Anspruch auf die Hälfte des von ihrem Ehemann erwirtschafteten Zugewinns, also von EUR 900.000, als steuerfreien Ausgleich.

Die Erbschaftsteuer bei der Zugewinngemeinschaft:
Nachlass                                 EUR 1.800.000
./. steuerfreier Zugewinnausgleich       EUR   900.000
./. persönlicher Freibetrag der Ehefrau  EUR   500.000
./. Versorgungsfreibetrag                EUR   256.000
zu versteuernder Nachlass                EUR   144.000
Erbschaftsteuer (11%):                   EUR    15.840

Die Erbschaftsteuer bei der Gütertrennung:
Nachlass                                 EUR 1.800.000
./. persönlicher Freibetrag der Ehefrau  EUR   500.000
./. Versorgungsfreibetrag                EUR   256.000
zu versteuernder Nachlass                EUR 1.044.000
Erbschaftsteuer (19%):                   EUR   198.360

Die Steuerersparnis bei der Zugewinngemeinschaft beträgt gegenüber der Gütertrennung EUR 182.520! Regelmäßig wird mit der Vereinbarung der Gütertrennung lediglich bezweckt, das jeweils erworbene Vermögen im Fall der Scheidung vor Ausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft in der Weise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich zwar im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten beibehalten wird, im Fall der Ehescheidung aber entfällt - so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der erbschaftsteuerliche Vorteil bleibt hier in vollem Umfang erhalten.

 

Muster

Wird unsere Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, wird insbesondere unsere Ehe geschieden, so vereinbaren wir den Wegfall des Zugewinnausgleichs.

Zurück

Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
Zweigstellen in Dachau, Markt Indersdorf und Holzkirchen
Impressum - Datenschutzerklärung - Sitemap