Steuer- & Rechtstipps
Die Übernahme der Steuer durch den Schenker
Übernimmt der Schenker die - an sich vom Beschenkten geschuldete - Steuer, so führt die dadurch eingetretene Entlastung zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten (§10 Abs.2 ErbStG). Je nach Steuerklasse und -progression lassen sich hierbei jedoch Steuervorteile erzielen.
Beispiel
Der Arzt Dr. Bader will seiner Lebensgefährtin den Betrag von EUR 200.000 zuwenden. Die Schenkungsteuer zahlt die Lebensgefährtin.
Für die Lebensgefährtin (Steuerklasse III) ergibt sich nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von EUR 20.000 eine Schenkungsteuer von EUR 54.000. Nach Bezahlung der Steuer verbleiben ihr noch EUR 146.000.
Beispielsvariante
Herr Dr. Bader übernimmt auch die Schenkungsteuer.
Zahlung an die Lebensgefährtin EUR 149.500 ./. deren persönlicher Freibetrag EUR 20.000 Zwischensumme EUR 129.500 + hierauf entfallende Steuer (30%) EUR 38.850 Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) EUR 168.300 Von Dr. Bader zu zahlende Steuer (30% aus EUR 168.300) EUR 50.490
Herr Dr. Bader wendet insgesamt EUR 199.990 auf (Schenkungsbetrag EUR 149.500 + übernommene Steuer EUR 50.490). Obwohl Herr Dr. Bader EUR 10 weniger ausgibt, fließen der Lebensgefährtin durch die Übernahme der Schenkungsteuer EUR 3.500 mehr zu (EUR 149.500 ./. EUR 146.000).