Steuer- & Rechtstipps

Die Übernahme der Steuer durch den Schenker

Übernimmt der Schenker die - an sich vom Beschenkten geschuldete - Steuer, so führt die dadurch eingetretene Entlastung zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten (§10 Abs.2 ErbStG). Je nach Steuerklasse und -progression lassen sich hierbei jedoch Steuervorteile erzielen.

 

Beispiel

Der Arzt Dr. Bader will seiner Lebensgefährtin den Betrag von EUR 200.000 zuwenden. Die Schenkungsteuer zahlt die Lebensgefährtin.

Für die Lebensgefährtin (Steuerklasse III) ergibt sich nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von EUR 20.000 eine Schenkungsteuer von EUR 54.000. Nach Bezahlung der Steuer verbleiben ihr noch EUR 146.000.

 

Beispielsvariante

Herr Dr. Bader übernimmt auch die Schenkungsteuer.

Zahlung an die Lebensgefährtin        EUR 149.500
./. deren persönlicher Freibetrag     EUR  20.000
Zwischensumme                         EUR 129.500
+ hierauf entfallende Steuer (30%)    EUR  38.850
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) EUR 168.300
Von Dr. Bader zu zahlende Steuer
(30% aus EUR 168.300)                 EUR  50.490

Herr Dr. Bader wendet insgesamt EUR 199.990 auf (Schenkungsbetrag EUR 149.500 + übernommene Steuer EUR 50.490). Obwohl Herr Dr. Bader EUR 10 weniger ausgibt, fließen der Lebensgefährtin durch die Übernahme der Schenkungsteuer EUR 3.500 mehr zu (EUR 149.500 ./. EUR 146.000).

Zurück

Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Anwälte für Erbrecht in München
Zweigstellen in Dachau, Markt Indersdorf und Holzkirchen
Impressum - Datenschutzerklärung - Sitemap