Steuer- & Rechtstipps

Erleichterter Erbnachweis gegenüber Banken

Verstirbt ein Bankkunde, so stellt sich die Frage, welche Anforderungen die Bank an dessen Erben für den Nachweis seiner Erbberechtigung stellen darf. Hierzu hat der BGH in seiner vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) Klarheit geschaffen und den Banken gewisse Grenzen aufgezeigt.

Bisher bestimmten die meisten Banken in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass es in ihrem freien Ermessen stehe, ob der Erbe zum Nachweis der Erbfolge eine Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts oder einen Erbschein vorlegen muss. Häufig verlangten daher die Kreditinstitute selbst bei klarer und eindeutiger Erbrechtslage die Vorlage eines (oft mit nicht unerheblichen Kosten verbundenen) Erbscheins. Für den Erben war dies vor allem dann ärgerlich, wenn zur Übertragung des anderweitigen Nachlassvermögens (etwa Immobilien) die Vorlage eines notariellen Testaments ausreichend war und eigens für die Übertragung des Bankvermögens ein Erbschein beantragt werden musste.

Der BGH stellt nun in seiner Entscheidung fest, dass diese AGB-Klausel die Bankkunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Zwar ist es ein legitimes Interesse der Kreditinstitute, eine doppelte Inanspruchnahme durch den Scheinerben und den wahren Erben zu vermeiden. Jedoch ist das Interesse des Erben als Rechtsnachfolger des Bankkunden an einer schnellen und kostenvermeidenden Abwicklung des Nachlasses vorrangig zu bewerten. Dieses Interesse würde gefährdet, wenn die Bank uneingeschränkt, also auch bei klarer Erbfolge, die Vorlage eines Erbscheins verlangen könnte.

Die Kreditinstitute sind hierbei nicht völlig schutzlos gestellt. Ein ausreichender Schutz vor doppelter Inanspruchnahme ergibt sich aus einer weiteren Regelung in den AGB der Banken, welche nach wie vor als wirksam anzusehen ist. Danach ist es einer Bank möglich, an den durch Testament oder Erbvertrag ausgewiesenen Erben schuldbefreiend zu leisten, sofern sie bei der Prüfung der Erbberechtigung nicht fahrlässig handelt.

Bereits jetzt ist abzusehen, dass sich diese Entscheidung auf die Praxis der Banken bezüglich der Anforderungen an den Erbnachweis auswirken wird:

  • Die Vorlage eines notariellen Testaments samt der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts wird von den Bankinstituten in der Regel zu akzeptieren zu sein. Hier können sie auf die Überprüfung der Wirksamkeit des Testaments durch den Notar vertrauen, so dass es des Schutzes durch einen Erbschein nicht bedarf. Dies insbesondere, wenn hieraus für den Bankangestellten als juristischen Laien die Erbfolge eindeutig hervorgeht. Gegebenenfalls ist die Rechtsabteilung der Bank hinzuzuziehen.
  • Auch die Vorlage eines privatschriftlichen Testaments samt Eröffnungsniederschrift wird als Erbnachweis nicht von vorne herein ungeeignet sein. Anders als beim notariellen Testament besteht beim handschriftlichen Testament jedoch ein größeres Risiko, dass es juristisch nicht eindeutig formuliert ist. Ist dies der Fall, kann von den Banken eine verlässliche Feststellung des Erben nur durch Vorlage eines Erbscheins erlangt werden. Hier wird den Banken weiterhin ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt werden müssen, welcher auch davon abhängig ist, auf welche Höhe sich die Bankguthaben des Erblassers belaufen.
  • Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet, so wird er nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Hier ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn von den Banken die Vorlage eines Erbscheins gefordert wird. Weder kann von ihnen verlangt werden, abschließend die gesetzlichen Erben zu ermitteln, noch das Risiko in Kauf zu nehmen, dass das Vorhandensein eines Testaments verschwiegen wird. Hinzu kommt, dass die Bank in diesem Fall das Risiko der doppelten Inanspruchnahme voll trägt, da die oben erwähnte Haftungsbefreiungsklausel bei der gesetzlichen Erbfolge nicht greift.

Die Entscheidung ist im Ergebnis aus Sicht der Bankkunden zu begrüßen. Die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins, selbst wenn sich die Erbfolge durch andere Dokumente ebenso gut nachweisen lässt, kann von den Kreditinstituten nicht mehr ohne weiteres verlangt werden. Ob der Erbrechtsnachweis auf andere Weise als durch Erbschein ausreichend geführt ist, muss und wird immer eine individuelle Entscheidung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bleiben. Es ist zu erwarten, dass die vom BGH für unwirksam erklärte AGB-Klausel von den Kreditinstituten neu gefasst werden wird und Kriterien festlegt werden, wann sie berechtigt sind, einen Erbschein als Erbnachweis zu verlangen.

München, Juli 2014

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