Steuer- & Rechtstipps

Notarielles Nachlassverzeichnis - eigene Ermittlungen des Notars

Verfolgt der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den Pflichtteil, so kann er von dem Erben verlangen, ein Verzeichnis über das Vermögen des Erblassers sowie von diesem getätigte lebzeitige Zuwendungen durch einen Notar aufnehmen zu lassen (§ 2314 I 3 BGB). Indem die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson erfolgt, soll es dem Pflichtteilsberechtigten eine besondere Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft bieten.

Das OLG Koblenz befasst sich in seinem Beschluss vom 18.03.2014 (Az.: 2 W 495/13) mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis und vor allem der Frage, welche Anstrengungen der Notar bei seinen Ermittlungen unternehmen muss. Bisher war bereits obergerichtlich geklärt, dass bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses eine eigene Ermittlungstätigkeit des Notars erforderlich ist. Der Notar hat den Nachlass aktiv zu ermitteln, also die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden Urkunde niederzulegen. Durch Unterzeichnung des Verzeichnisses bringt der Notar zum Ausdruck, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist. Die bloße Bezugnahme auf ein privates Verzeichnis des Erben reicht nicht aus. Der Notar hat dabei nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, welche Ermittlungen er im Einzelnen vornimmt.

Erstmals werden nun in der obigen Entscheidung durch ein Gericht konkrete Beispiele für Ermittlungstätigkeiten des Notars aufgeführt. Als denkbare eigene Ermittlungen des Notars nennt das Gericht unter anderem:

  • Ermittlung von Grundbesitz
  • Überprüfung bereits eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität
  • Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum
  • Anfrage bei Bankinstituten in der Nähe des letzten Wohnorts des Erblassers, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenbindung zum Erblasser bestand
  • Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen könnten.

Zwar ist die Entscheidung über die konkret vorzunehmenden Maßnahmen nach wie vor vom Einzelfall abhängig und vom Notar nach pflichtgemäßen, eigenem Ermessen zu treffen. Durch die beispielhafte Aufführung denkbarer Ermittlungstätigkeiten setzt das OLG Koblenz jedoch einen gewissen Maßstab, der fortan zu beachten sein wird.

Der Notar hat sein Ermittlungsergebnis in einer Urkunde niederzulegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck zu bringen. Hierbei wird er nun regelmäßig auch offen legen (müssen), welche Ermittlungen im Einzelnen vorgenommen wurden. Zum einen, um zu dokumentieren, dass es sich tatsächlich um Erkenntnisse aufgrund eigener Ermittlungen handelt. Zum anderen, um zu belegen, in welchem Umfang der Notar überhaupt eigene Feststellungen treffen konnte. Anderenfalls wird er sich zukünftig der Frage ausgesetzt sehen müssen, inwiefern er tatsächlich eigene Ermittlungen vorgenommen und sich nicht nur an den Angaben des Erben orientiert hat.

Für den Pflichtteilsberechtigten ergibt sich durch diese Entscheidung die völlig neue Möglichkeit, neben der Privatauskunft des Erben, über den Weg des notariellen Nachlassverzeichnisses das Vermögen des Erblassers sowie dessen lebzeitige Zuwendungen durch eine objektive dritte Person näher ermitteln zu lassen.

Diese gesteigerten Anforderungen an den Notar erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung gerechtfertigt. Anlässlich der Überarbeitung des Notarkostenrechts im Jahr 2013 haben sich die Gebühren für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses vervierfacht. Bei einem Aktivnachlassvermögen von beispielsweise € 500.000,00 fallen demnach Notargebühren in Höhe von ca. € 1.900,00 zzgl. MwSt. an. Die Kosten des Notars stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, die also den Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote belasten.

München, November 2014

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