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Schenkungswiderruf bei Missbrauch der Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht ist aus dem heutigen rechtlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Immer wieder kann es hier jedoch zu Konflikten zwischen dem Vollmachtgeber und der mit der Vollmacht betrauten Person darüber kommen, welche Maßnahmen aufgrund der Vollmacht vorgenommen werden dürfen.

In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 (BGH X ZR 94/12) urteilte der BGH, dass dem Vollmachtgeber sogar der Widerruf einer zuvor erfolgten Schenkung an den Bevollmächtigten möglich sein soll, wenn dieser die Vollmacht nicht im Sinne des Vollmachtgebers ausübt.

 

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Eine Mutter übertrug ihrem Sohn zu Lebzeiten schenkungsweise ihr Hausgrundstück, wobei ihr der Sohn ein lebenslanges Wohnrecht einräumte. Weiter erteilte die Mutter ihrem Sohn eine Generalvollmacht. Nach einem Sturz der Mutter und stationärem Krankenhausaufenthalt sahen die Ärzte den anschließenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege vor, da eine Versorgung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden konnte. Die Mutter wurde jedoch in einer von dem Sohn ausgesuchten Pflegeeinrichtung aufgenommen. Der Sohn hatte bereits vorher aufgrund der Generalvollmacht einen vollstationären unbefristeten Heimvertrag für seine Mutter vereinbart. Daraufhin widerrief die Mutter die erteilte Generalvollmacht, kündigte den Heimvertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Davon unbeeindruckt, erklärte der Sohn gegenüber dem Pflegeheim, dass eine Kündigung des Vertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass keine weiteren Personen zu der Mutter vorgelassen werden dürften.

Die Mutter erklärte daraufhin den Widerruf der zuvor erfolgten Immobilienschenkung aufgrund groben Undanks des Sohnes.

 

Der Widerruf einer Schenkung ist nur in wenigen besonderen Ausnahmefällen möglich. Hier berief sich die Mutter darauf, dass sich der Sohn durch eine schwere Verfehlung ihr gegenüber groben Undanks schuldig gemacht hätte (§ 530 BGB).

Dem folgte der BGH. Voraussetzung für den Widerruf einer Schenkung aufgrund groben Undanks ist vor allem, dass das Verhalten des Beschenkten in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. Hierbei wurde insbesondere das Vertrauen der Mutter gewürdigt, das sie dem Sohn durch Erteilung der Generalvollmacht entgegenbrachte. Dadurch wurde der Sohn befähigt, in ihrem Namen gegebenenfalls tief in ihre Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen. Als Generalbevollmächtigter traf den Sohn eine besondere persönliche Verantwortung für die Mutter. Dies bedeutet, dass vor allem die personelle Autonomie der Mutter zu respektieren und ihr persönlicher Wille bezüglich der zu treffenden Maßnahmen soweit wie möglich zu erforschen und zu beachten sind.

Anstatt über den Kopf der Mutter hinweg tief in ihre Lebensführung eingreifende Maßnahmen zu beschließen, hätte der Sohn also zumindest das persönliche Gespräch mit ihr suchen und erforschen müssen, welche Art der künftigen Pflege sich die Mutter vorgestellt hätte. Dies erst recht, als dem Sohn durch den Widerruf der Vollmacht deutlich werden musste, dass seine Mutter die von ihm gewählte Art der Unterbringung eindeutig ablehnte.

Der Vollmachtgeber darf also erwarten, dass der umfassend Bevollmächtigte seine personelle Autonomie respektiert, indem er von den ihm erteilten Befugnissen schonend Gebrauch macht. Verstößt der Bevollmächtigte ersichtlich hiergegen, kann dies dazu führen, dass der Vollmachtgeber die Möglichkeit hat, eine zuvor erfolgte Schenkung an den Bevollmächtigten zu widerrufen.

Die Rechtstellung des Vollmachtgebers wird durch diese Rechtsprechung erheblich gestärkt.

München, Januar 2015

RAin Veronika Hartmann

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