Steuer- & Rechtstipps

Urteilsanmerkung zum Thema Erwachsenenadoption

Anmerkung von Dr. Andreas Miehler zu einem Urteil des OLG Schleswig v. 01.08.2019 - 8 UF 102/19, veröffentlich in der Zeitschrift ZEV 06/2020 (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge).

Neues im Recht der Adoption

Bereits in früheren Newslettern im Juni 2009 und im Oktober 2017 haben wir uns mit der Adoption mit steuerlichem Hintergrund beschäftigt. Da diese Thematik auch weiterhin einen wichtigen Teil der Beratung darstellt, soll nachfolgend ein kurzes Update über die aktuelle Rechtsprechung und die Konsequenzen für den Berater gegeben werden.

Das Supervermächtnis

Bei der Erstellung eines Testaments stellt sich immer wieder die Frage, wie die Vererbung des Vermögens gestaltet werden kann, um eine zukünftige Erbschaftsteuerbelastung möglichst zu vermeiden. Hier gilt es dann, die zur Verfügung stehenden Steuerfreibeträge aller Personen, die bedacht werden sollen, optimal auszunutzen.

Voreintragung der Erbengemeinschaft entsprechend § 40 I GBO nicht erforderlich, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt

Bereits bei den letzten Steuer- und Rechtstipps wurde die gebührenrechtliche Privilegierung für die Eintragung von Erben infolge einer Erbauseinandersetzung behandelt. Im Ergebnis ist die Eintragung von Erben ins Grundbuch binnen zwei Jahren kostenlos, ebenso die Eintragung eines Erben infolge einer Erbauseinandersetzung sowie die Eintragung eines Erben aufgrund eines Vorausvermächtnisses.

Die gebührenrechtliche Privilegierung für die Eintragung von Erben infolge einer Erbauseinandersetzung

Es ist eine typische Beratungssituation für Steuerberater und Rechtsanwälte für Erbrecht, dass ein Mandant in die Kanzlei kommt, erzählt, dass jemand verstorben ist und er einen Brief vom Nachlassgericht erhalten hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die steuerliche Bewertung bei Grundbesitzübertragungen

Gegen Ende des Jahres 2018 herrschte bei vielen Anwälten, Steuerberatern und Notaren reger Betrieb. Der Grund hierfür war mitunter, dass in Bayern seit dem 01.01.2019 neue Bodenrichtwerte gelten. Die Bodenrichtwerte werden mindestens zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres ermittelt, § 196 BauGB. Gerade in München und Umgebung ist mit einer weiteren Steigerung der Bodenrichtwerte zu rechnen, weshalb viele Privatpersonen noch versuchten, im Jahre 2018 Immobilieneigentum zu übertragen. Dabei ergeben sich regelmäßig wiederkehrende Probleme.

Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten

Ehegatten führen häufig gemeinsame Konten, halten gemeinsame Aktiendepots, zahlen die Versicherungsbeiträge oder Einkommensteuerschulden des jeweils anderen, oder kaufen Immobilien zu Miteigentum mit dem Vermögen nur eines der Ehegatten. Diese Zuwendungen können eine Schenkungsteuer auslösen, wenn sie tatsächlich unentgeltlich sind und den Steuerfreibetrag des § 16 I ErbStG von € 500.000,00 übersteigen.

Die Adoption mit steuerlichem Hintergrund

Bereits mit unserem Newsletter im Juni 2009 haben wir auf die Adoption mit steuerlichem Hintergrund hingewiesen. Anlass war das seit 01.01.2009 geltende und damals neue Erbschaftsteuerrecht. Dieses hatte die steuerliche Lage für entferntere Verwandte, wie z.B. Neffen und Nichten (Steuerklasse II) oder nicht verwandte Personen (Steuerklasse III) deutlich verschlechtert. Während der Eingangssteuersatz in den Steuerklassen II und III auf 30 % angehoben wurde, wurden die Freibeträge nur geringfügig auf € 20.000,00 erhöht.

Spartipps zur Verringerung der Erbschafts- und Schenkungsteuer und der Pkw als Hausrat

In den von den Rechtsanwälten unserer Kanzlei verfassten Büchern "Erbrecht" und "Guter Rat zu Testament und Erbfall" sind ausführlich die wichtigen und grundlegenden Spartipps zur Verringerung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellt, die für die kautelarjuristische Praxis die Grundlagen zur steueroptimierten Vermögensnachfolge darstellen. So sollte man unter anderem folgende Punkte immer im gedanklichen Portfolio haben.

Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

Nicht selten wird die Erbschaftsteuer als "Dummensteuer" bezeichnet, da es häufig in der Hand der Beteiligten liegt, diese durch rechtzeitige Vermögensübertragung zu Lebzeiten zu vermeiden.

Schenkungswiderruf bei Missbrauch der Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht ist aus dem heutigen rechtlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Immer wieder kann es hier jedoch zu Konflikten zwischen dem Vollmachtgeber und der mit der Vollmacht betrauten Person darüber kommen, welche Maßnahmen aufgrund der Vollmacht vorgenommen werden dürfen.

Notarielles Nachlassverzeichnis - eigene Ermittlungen des Notars

Verfolgt der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den Pflichtteil, so kann er von dem Erben verlangen, ein Verzeichnis über das Vermögen des Erblassers sowie von diesem getätigte lebzeitige Zuwendungen durch einen Notar aufnehmen zu lassen (§ 2314 I 3 BGB). Indem die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson erfolgt, soll es dem Pflichtteilsberechtigten eine besondere Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft bieten.

Erleichterter Erbnachweis gegenüber Banken

Verstirbt ein Bankkunde, so stellt sich die Frage, welche Anforderungen die Bank an dessen Erben für den Nachweis seiner Erbberechtigung stellen darf. Hierzu hat der BGH in seiner vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) Klarheit geschaffen und den Banken gewisse Grenzen aufgezeigt.

Geld zum Kauf von Immobilien schenken

Wenn Geld geschenkt wird, um damit eine bestimmte Immobilie zu erwerben, wird die Steuer nicht nach dem Geldbetrag, sondern nach dem steuerlichen Grundbesitzwert berechnet (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Dies ist dann vorteilhaft, wenn der steuerliche Grundbesitzwert der Immobilie unterhalb dem geschenkten Geldbetrag liegt.

Die Übernahme der Steuer durch den Schenker

Übernimmt der Schenker die - an sich vom Beschenkten geschuldete - Steuer, so führt die dadurch eingetretene Entlastung zu einem zusätzlichen steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten (§10 Abs.2 ErbStG). Je nach Steuerklasse und -progression lassen sich hierbei jedoch Steuervorteile erzielen.

Steuerersparnis durch grosszügige Gelegenheitsgeschenke

Die üblichen Geschenke zum Geburtstag, zu Weihnachten, zur Hochzeit oder zum bestandenen Examen sind schenkungsteuerfrei (§13 Abs.1 Nr.14 ErbStG). Die Steuerbefreiung entfällt allerdings, wenn diese Geschenke einen angemessenen Rahmen überschreiten. Welcher Rahmen angemessen ist, kann nur im Einzelfall nach Anlass, Art und Wert des Geschenks beurteilt werden.

Vorteilhafte Kettenschenkung

Steuervorteile lassen sich erzielen, wenn die Schenkung unter Zwischenschaltung einer weiteren Person erfolgt - so genannte Kettenschenkung. Mit Hilfe dieses Umwegs können Freibeträge aus­geschöpft und eine günstige Steuerklasse erreicht werden.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung wählen

Vor allem viele Unternehmer wählen mit ihrem Ehegatten bei der Eheschließung statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Im Fall der Scheidung soll jeder von ihnen das behalten, was er in die Ehe eingebracht und später erworben hat. Ein Ausgleich des jeweiligen Zugewinns findet dann nicht statt. Diese Gestaltung kann sich jedoch später im Erbfall geradezu als Erbschaftsteuerfalle erweisen!

Das Eigenheim steuerfrei auf den Ehegatten übertragen

Ehegatten (ebenso eingetragene Lebenspartner) haben die Möglichkeit, das selbst genutzte Eigenheim steuerfrei auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne dass dessen persönlicher Freibetrag von EUR 500.000 angegriffen wird (§13 Abs.1 Nr.4a ErbStG). Diese Steuervergünstigung erfasst nicht nur selbst genutzte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, sondern auch selbst genutzte Wohnungen in Miets- und Geschäftshäusern.

Zusatzfreibeträge nicht übersehen

Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen sind für die Personen der Steuerklasse I Hausratsgegenstände und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von EUR 53.000 (EUR 41.000 und EUR 12.000) von der Besteuerung befreit.

Freibeträge mehrmals nutzen

Die Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer können alle 10 Jahre neu in voller Höhe genutzt werden. Angesichts eines Freibetrages bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder von EUR 400.000 je Kind und je Elternteil ist es möglich, durch wiederholte Übertragungen zu Lebzeiten ein beachtliches Vermögen steuerfrei der jüngeren Generation zuzuwenden.

Unter Niessbrauchsvorbehalt schenken

Entgegen der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage kann nunmehr bei Schenkungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder des Wohnungsrechts der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts als Gegenleistung vom Wert der Schenkung abgezogen werden. Hierdurch lassen sich beachtliche Steuervorteile erzielen.

Die Enkel statt der Kinder bedenken

Oft haben die eigenen Kinder bereits ein Alter erreicht, in dem sie auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern nicht mehr angewiesen sind. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, die eigenen Kinder in deren Einvernehmen zu übergehen und unmittelbar die Enkel als Erben einzusetzen.

Die späte Geltendmachung des Pflichtteils

Während bei der Erbschaft und beim Vermächtnis die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers entsteht, ist dies beim Pflichtteilsanspruch erst mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung der Fall (§9 Abs.1 Nr.1b ErbStG). Ob und zu welchem Zeitpunkt die Steuer entsteht, hängt also davon ab, wann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil vom Erben verlangt.

Die Adoption mit steuerlichem Hintergrund

Die günstige Steuerklasse I und der hohe persönliche Freibetrag von EUR 400.000 wird nicht nur leiblichen Kindern oder Stiefkindern gewährt. Durch die Adoption gelangen auch Personen mit ungünstigerer Steuerklasse in den Genuss der hohen Freibeträge und niedrigeren Steuersätze der Steuerklasse I.

Nießbrauchsvermächtnis statt Erbeinsetzung

Als Alternative zur gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten bietet es sich aus erbschaftsteuerlichen Gründen an, dass der Erstversterbende sofort die Kinder zu Erben einsetzt und dem Längerlebenden durch ein Vermächtnis den Nießbrauch an seinem Nachlass zuwendet.

Die Erfüllung formunwirksamer letztwilliger Verfügungen

Letztwillige Verfügungen, die nicht formwirksam errichtet werden (z.B. mit Computer statt handschriftlich oder mündliche Anordnungen), sind unwirksam. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht können formunwirksame letztwillige Anordnungen trotzdem Geltung erlangen.

Die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung

Fehlende oder unrichtige testamentarische Gestaltungen lassen sich oftmals durch Ausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Abfindung korrigieren, um doch noch zu einem steuerlich günstigen Ergebnis zu gelangen.

Den Nachlass auf mehrere Personen verteilen

Die Freibeträge können vervielfacht werden, wenn der Nachlass nicht einer einzigen Person zugewandt, sondern auf mehrere Personen verteilt wird, z.B. auf den Sohn und die Enkel des Erblassers.

Freibeträge beim Ehegattentestament ausnützen

Ehepaare sollten bei der Errichtung das Testaments beachten, dass in den Fällen

  • der Alleinerbschaft eines Ehegatten,
  • eines Berliner Testaments,
  • der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben,

die Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils bedacht sind.

Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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